12 14.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens der Beschuldigten ist als planmässig aber nicht besonders raffiniert zu bezeichnen. Sie sprach ihre Aussagen zwar vorgängig mit C.________ ab, beantwortete die Fragen der Gerichtspräsidentin jedoch ausweichend und gab «bloss» implizit zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Auch kam sie nicht von sich aus darauf zu sprechen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass.