10 Abs. 3 aStGB), zu entziehen. Demnach ist nicht von einer Bagatelle auszugehen. Ausgehend vom Strafbefehl vom 21. Februar 2019 drohte C.________ eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen (pag. 7 f.). Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts wiegt leicht.