14. Objektive Tatschwere 14.1 Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts Die Begünstigung ist ein Delikt gegen die Rechtspflege. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren der Strafrechtspflege. Es soll nicht durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung von Personen erschwert oder verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2017 vom 20.12.2017 E. 2.1.2) Die Beschuldigte beabsichtigte, C.________ durch tatsachenwidrige Aussagen vor dem Gericht der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, mithin eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 aStGB), zu entziehen.