13. Strafrahmen und Strafart Begünstigung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Angesichts der relativ geringen Tatschwere (E. 14.4 hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe vorliegend die angemessene Strafart dar.