Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (MATHYS, a.a.O., N. 124). Folglich bildet die Kammer nachfolgend zunächst die hypothetische Strafe für eine vollendete Begünstigung (E. 14 und 15 hiernach) und reduziert diese anschliessend (E. 16 hiernach).