11 komponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 aStGB). Bei der versuchten Deliktsbegehung kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Mildert das Gericht die Strafe, ist es weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die angedrohte Strafart gebunden (Art. 48a aStGB).