Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Das Verhalten der Beschuldigten erscheint vor dem Hintergrund, dass sie und der begünstigte C.________ (vor der Tat) ein Paar waren und diesem angesichts seines getrübten automobilistischen Leumunds härtere straf- und administrativrechtliche Konsequenten drohten, bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Moralisch gerechtfertigt und damit entschuldbar i.S.v. Art. 305 Abs. 2 aStGB ist es gleichwohl nicht. Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung