_ sei nie Auto gefahren, als er keinen Führerausweis mehr hatte, tat sie nach ihren Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt offenkundig die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg des Entziehens ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Gerichte die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten. Es liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.