Sie bezweckte mit ihren tatsachenwidrigen Aussagen, C.________ einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung zu entziehen. Sie handelte mit Vorsatz ersten Grades. Indem die Beschuldigte der Gerichtspräsidentin erzählte, sie habe C.________ am fraglichen Tag beim Geschäft abgeholt und C.________ sei nie Auto gefahren, als er keinen Führerausweis mehr hatte, tat sie nach ihren Vorstellungen den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt offenkundig die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat.