11. Subsumtion Die Gerichte stuften die Aussagen der Beschuldigten vom 20. Januar 2020 als wenig glaubhaft ein und stellten nicht darauf ab. Sie erklärten C.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig und verurteilten ihn entsprechend. Der Taterfolg des Entziehens ist mithin nicht eingetreten, folglich ist eine versuchte Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB zu prüfen. Die Beschuldigte wusste, dass ihre Aussagen geeignet sind, beim Gericht den Eindruck zu erwecken, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug gelenkt. Sie bezweckte mit ihren tatsachenwidrigen Aussagen, C.__