10 (Art. 305 Abs. 2 aStGB). Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, deren Anrufung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches statt auf Straffreiheit auch bloss auf Strafmilderung erkennen kann. Entscheidend ist, ob die Tat menschlich begreiflich ist, ja unter Umständen auch moralisch gerechtfertigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1022/2020 vom 02.06.2021 E. 2 zum alten Recht).