Eine versuchte Begünstigung ist mithin gegeben, wenn der Täter bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Strafverfolgung geführt haben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 305 StGB). 10.3 Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB Steht der Täter in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein Verhalten entschuldbar ist, kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen