Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1). Eine versuchte Begünstigung ist mithin gegeben, wenn der Täter bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Strafverfolgung geführt haben (DELNON/RÜDY, a.a.