Dieser muss darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 15 zu Art. 305 StGB). 10.2 Versuch Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Der subjektive Tatbestand erfasst in erster Linie den Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 1 aStGB, wobei Eventualvorsatz genügt. Seine Tatentschlossenheit hat der Täter manifestiert, wenn er mit der Ausführung der Tat begonnen hat.