Das «Entziehen» setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im Verlaufe eines Strafverfahrens verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2.). Wenngleich die Strafverfolgung nicht endgültig vereitelt worden sein muss, muss sie doch erheblich zeitlich oder inhaltlich erschwert worden sein (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 305 StGB; PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 6 zu Art. 305 StGB). Subjektiv ist Vorsatz i.S.v. Art. 12 Abs. 2 aStGB erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen (PIETH/SCHULTZE, a.a.