PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 3 zu Art. 305 StGB). Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie kann sich direkt auf die begünstigte Person, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung beziehen (PIETH/SCHULTZE, a.a.O., N. 7 zu Art. 305 StGB). Das «Entziehen» setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im Verlaufe eines Strafverfahrens verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2.).