9 10. Rechtliche Grundlagen 10.1 Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 aStGB Eine Begünstigung begeht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer Massnahme nach Art. 59, 60, 61, 63 oder 64 StGB entzieht (Art. 305 Abs. 1 aStGB). Unter Strafverfolgung ist das Verfahren zu verstehen, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 17 zu Art. 305 StGB; PIETH/SCHULTZE, in: Praxiskommentar