Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand von Art. 305 StGB insofern eine Änderung als die in Abs. 2 normierte Straflosigkeit von «Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen» zu «Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos» geändert wurde. Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB werden nunmehr ausdrücklich aufgeführt.