Die Beschuldigte gab an ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 im Strafverfahren PEN 19 394 gegen C.________ implizit aber unmissverständlich zu Protokoll, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Dies in der Absicht, ihren ehemaligen Lebenspartner, zu dem sie noch immer ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Dies gelang ihr nicht, weil die Gerichte im Strafverfahren gegen C.________ nicht auf ihre als wenig glaubhaft eingestuften Aussagen abstellten und C.__