Die Beschuldigte hat demnach zugestanden, dass sie sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner «verpflichtet gefühlt hat, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen» (pag. 134). Die Kammer glaubt der Beschuldigten jedoch, dass sie aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner gehandelt hat. Zum Tatzeitpunkt kannte sie C.________ seit rund fünfzehn Jahren. Sie war dessen Le-