_ gehandelt zu haben. Solches in einer Einsprachebegründung ohne Wissen und Einverständnis der Mandantin zu schreiben, ist für eine Rechtsanwältin nicht denkbar. Beim Einwand, ihre Verteidigerin habe ihre Aussagen im ersten Moment missverstanden, handelt es sich somit um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Die Beschuldigte hat demnach zugestanden, dass sie sich angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebenspartner «verpflichtet gefühlt hat, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen» (pag.