Auch der Erklärungsversuch, ihre Verteidigerin habe die protokollierten Aussagen im ersten Moment falsch verstanden, verfängt nicht: Wie aus der Honorarnote der Verteidigerin vom 3. März 2023 hervorgeht, telefonierte diese zwischen dem Aktenstudium und dem Versand der Einsprachebegründung drei Mal mit ihrer Mandantin (pag. 196). Die Kammer geht davon aus, dass diese Telefonate dazu dienten, die Verteidigungsstrategie abzusprechen, und dass die Verteidigerin mit dem Wissen und dem Einverständnis der Beschuldigten zunächst auf Straflosigkeit nach Art. 305 Abs. 2 aStGB plädierte, weil ihr die Beschuldigte gestand, unter dem Druck der besonderen Nähe zu C.________ gehandelt zu haben.