aStGB Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (pag. 154 f.). Die Beschuldigte räumte mithin zunächst selbst ein, vor Gericht tatsachenwidrig und in Begünstigungsabsicht ausgesagt zu haben, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 gegen 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Es mutet seltsam an, wenn sie nunmehr behauptet, aus ihren protokollierten Aussagen könne nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Auch der Erklärungsversuch, ihre Verteidigerin habe die protokollierten Aussagen im ersten Moment falsch verstanden, verfängt nicht: