Bezeichnend ist für die Kammer schliesslich, dass die Beschuldigte in der Einsprachebegründung vom 3. Mai 2022 durch ihre Verteidigerin ausführen liess, sie habe sich aufgrund des engen Verhältnisses zu C.________ verpflichtet gefühlt, die versuchte Begünstigung zu begehen und die Schuld auf sich zu nehmen. Sie habe einzig und allein unter dem Eindruck der besonderen Nähe zu ihrem ehemaligen Lebenspartner, mit dem sie bis dato ein enges freundschaftliches Verhältnis pflege, gehandelt. Sie habe sich weder von Eigeninteressen noch von verwerflichen Motiven leiten lassen. Daher sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (pag.