Nach Ansicht der Kammer lassen die im Strafverfahren gegen C.________ protokollierten Aussagen der Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass sie zum Geschäft fuhr, C.________ auf der Beifahrerseite zusteigen liess und selbst zum E.________(Weg) weiterfuhr. Dass sie das nicht explizit, sondern indirekt so sagte, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sie nicht 1:1 lügen wollte. Bezeichnend ist für die Kammer schliesslich, dass die Beschuldigte in der Einsprachebegründung vom 3. Mai 2022 durch ihre Verteidigerin ausführen liess, sie habe sich aufgrund des engen Verhältnisses zu C._____