7 ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei durchaus möglich, dass die Beschuldigte bis zum Geschäft gefahren und es dort zu einem Fahrerwechsel gekommen sei (pag. 232 f.), ist angesichts der Behauptung der Beschuldigten, C.________ habe während des Führerausweisentzugs kein Fahrzeug gelenkt (pag. 48 Z. 23), abwegig. In Anbetracht dessen, dass C.________ über keinen Führerausweis (mehr) verfügte, hätte ein Fahrerwechsel auch keinen Sinn gemacht. Nach Ansicht der Kammer lassen die im Strafverfahren gegen C._____