Es liegt auf der Hand, dass C.________ den Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten nur stellte, weil er davon ausgehen konnte, dass diese seine (tatsachenwidrigen) Ausführungen bestätigen wird. Das setzte notwendigerweise eine vorgängige Absprache mit der Beschuldigten voraus. Weiter geht die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Beschuldigte mit der Aussage «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» (pag. 48 Z. 1) – verbunden mit der Behauptung, C.________ habe während des Führerausweisentzugs kein Fahrzeug geführt (pag. 48 Z. 23) – unmissverständlich und in ihren eigenen Worten zu Protokoll gab, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um