hat. Wenngleich die Beschuldigte die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie ihre Aussagen vorgängig mit C.________ besprochen habe, tendenziell ausweichend bejahte («Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen. Ich habe dazumal falsch reagiert, ich hätte zugeben sollen, dass ich auch vor Ort war», pag. 47 Z. 21 ff.), steht für die Kammer fest, dass dem so war: Die Beschuldigte wurde auf Antrag von C.________ hin gerichtlich vorgeladen und befragt.