__) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erdrückende Beweislage (siehe hiernach) hätte nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise eine Erklärung der Beschuldigten erwartet werden dürfen, wie die protokollierten Aussagen ihrer Ansicht nach zu verstehen sind resp. wie diese gemeint waren. Die Beschuldigte entschied sich an der vorinstanzlichen Einvernahme vom 3. März 2023 jedoch, zu schweigen (pag. 3). Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO;