Bei der Lektüre der soeben erwähnten Fragen und Antworten fällt auf, dass die Beschuldigte oftmals an den Fragen vorbei und wenig genau geantwortet hat. Augenfällig ist weiter, dass sie nie direkt gefragt wurde, wer das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt hat. Auch von sich aus ist die Beschuldigte nicht darauf zu sprechen gekommen, wer zum massgebenden Zeitpunkt am Steuer sass. Festzuhalten ist demnach, dass die Beschuldigte nicht explizit zu Protokoll gegeben hat, sie (und nicht C.________) habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________(Weg) in D.________(Ort) gelenkt.