Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 20. Januar 2020 im Strafverfahren gegen C.________ vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Auskunftsperson belehrt und befragt worden zu sein sowie Aussagen zum Vorfall vom 23. Januar 2019 gemacht zu haben. Unbestritten ist weiter, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und das Obergericht des Kantons Bern die Aussagen der Beschuldigten als wenig glaubhaft einstuften und nicht darauf abstellten (pag. 82 und 102 f.) sowie dass C.________ rechtskräftig wegen Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) nach Art. 95 Abs. 1 Bst.