Als Auskunftsperson habe sie lediglich die ihr von der Gerichtspräsidentin gestellten Fragen beantwortet. Es wäre deren Aufgabe gewesen, den Bezug zum relevanten Sachverhalt herzustellen und jene Fragen zu stellen, die zu dessen Klärung dienen sowie bei unklaren Antworten nachzufragen. Aus dem Umstand, dass ihr zu wenig konkrete Fragen gestellt worden seien, dürfe ihr kein Nachteil erwachsen (zum Ganzen Ziff. II.5. der Stellungnahme, pag. 278 f.). 7.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt, Beweisfrage Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 20. Januar 2020 im Strafverfahren gegen C.__