Die relevante Frage, ob sie oder C.________ das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, sei ihr hingegen nicht gestellt worden. Eine Antwort auf diese Frage versuche die Generalstaatsanwaltschaft nun zu konstruieren, indem sie ihre Antworten auf unzulässige Art und Weise umdeute. Auch das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, ihr Erscheinen vor Gericht machte gar keinen Sinn, wenn sie nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten und nicht zum konkreten Sachverhalt befragt worden wäre, schlage fehl. Als Auskunftsperson habe sie lediglich die ihr von der Gerichtspräsidentin gestellten Fragen beantwortet.