4 ralstaatsanwaltschaft könne aus ihren Aussagen nicht abgeleitet werden, dass sie gefahren sei. Daran ändere auch nichts, dass das Anzeige erstattende Obergericht des Kantons Bern und im ersten Moment auch ihre Verteidigerin ihre Aussagen als Begünstigung missinterpretierten. Wie aus dem Protokoll ihrer Einvernahme vom 20. Januar 2020 hervorgehe, sei sie sehr allgemein und oberflächlich befragt worden. Die Gerichtspräsidentin habe sie etwa gefragt, wo sie mit dem Auto am besagten Abend gewesen sei, wo sie C.___