Gleiches gelte (zumindest anfänglich) auch für ihre Verteidigerin, welche in der Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl gestützt auf Art. 305 Abs. 2 aStGB (entschuldbare und daher straflose Begünstigung einer nahestehenden Person) beantragt habe, es sei Umgang von einer Bestrafung zu nehmen (zum Ganzen Rn. 5 der Berufungsbegründung, pag. 267 f.). 7.3.2 Beschuldigte/Berufungsgegnerin Die Beschuldigte lässt in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 (pag. 276 ff.) durch Rechtsanwältin B.________ ausführen, entgegen der Auffassung der Gene-