Es mache keinen Sinn, wenn sie sich nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ und nicht zum konkret angeklagten Sachverhalt hätte äussern wollen. Auch das Obergericht des Kantons Bern, welches bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen versuchter Begünstigung erhoben habe, habe die strittigen Aussagen der Beschuldigten dahingehend verstanden, dass sie die Lenkerin gewesen sei. Gleiches gelte (zumindest anfänglich) auch für ihre Verteidigerin, welche in der Begründung der Einsprache gegen den Strafbefehl gestützt auf Art.