Mit der Selbstkritik «Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen» sodann, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass C.________ kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerausweis am Hals hätte, wenn sie damals angegeben hätte, sie und nicht er sei gefahren. Überdies habe das Erscheinen der Beschuldigten vor Gericht genau darauf abgezielt, dass sie Aussagen zum Vorfall vom 23. Januar 2019 mache. Es mache keinen Sinn, wenn sie sich nur zu ihren allgemeinen Fahrdiensten für C.________ und nicht zum konkret angeklagten Sachverhalt hätte äussern wollen.