So habe sie mit der Auskunft «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» unmissverständlich zu Protokoll gegeben, C.________ chauffiert und das Fahrzeug gelenkt zu haben, als sie in die Polizeikontrolle geraten seien. Mit der Selbstkritik «Ja, eigentlich ist es so, dass ich dazumal falsch reagiert habe, sonst wäre es heute nicht soweit gekommen» sodann, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass C.________ kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerausweis am Hals hätte, wenn sie damals angegeben hätte, sie und nicht er sei gefahren.