Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 20. Januar 2020 sehr wohl in ihren eigenen Worten angegeben, sie sei diejenige gewesen, die gefahren sei. So habe sie mit der Auskunft «Ich habe ihn beim Geschäft abgeholt» unmissverständlich zu Protokoll gegeben, C.________ chauffiert und das Fahrzeug gelenkt zu haben, als sie in die Polizeikontrolle geraten seien.