Die Aussagen der Beschuldigten seien in dubio pro reo nicht dahingehend zu lesen resp. zu interpretieren, dass sie den fraglichen Streckenabschnitt zur fraglichen Zeit gefahren sei (zum Ganzen pag. 231 ff.). 7.3 Vorbringen der Parteien 7.3.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft rügt in der Berufungsbegründung vom 5. September 2023 (pag. 276 ff.), die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Beschuldigte habe an der Einvernahme vom 20. Januar 2020 sehr wohl in ihren eigenen Worten angegeben, sie sei diejenige gewesen, die gefahren sei.