7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Sie erwog zusammengefasst, die Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2020 nie direkt ausgesagt, sie habe das Fahrzeug am 23. Januar 2019 um ca. 17:50 Uhr auf dem E.________ (Weg) in D.________(Ort) gelenkt. Sie sei auch nie direkt gefragt worden, ob sie oder C.________ zum massgebenden Zeitpunkt und auf dem massgebenden Strassenabschnitt am Steuer gesessen habe. Die Aussagen der Beschuldigten seien in dubio pro reo nicht dahingehend zu lesen resp.