7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 7. März 2022 (pag. 141 f.) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der versuchten Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Januar 2020 in D.________(Ort) an der F.________ (Strasse), schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 141): Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland im Verfahren PEN 19 394 gegen C._