398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) greift nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung