6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vom 3. März 2023 mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 5. September 2023 vollumfänglich angefochten (pag. 265 ff.), weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO).