5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 30. August 2023, pag. 270 f.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 13. September 2023, pag. 272) über die Beschuldigte eingeholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient (pag. 273 f.).