Rechtsanwältin B.________ beantragte in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2023 für die Beschuldigte was folgt (pag. 277): 1. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 3. März 2023 (PEN 22 298) sei die Berufung abzuweisen. 2. A.________ sei für die Teilnahme am Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.