2 2.1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage); 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.