260 f.). Am 5. September 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (pag. 265 ff.). Dazu nahm die Beschuldigte am 11. Oktober 2023 Stellung (pag. 276 f.). Am 13. Oktober 2023 orientierte der Verfahrensleiter die Parteien darüber, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird (pag. 284 f.).