3. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Nachdem die Beschuldigte am 21. August 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens beantragt (pag. 253 f.) und sich die Generalstaatsanwaltschaft am 25. August 2023 damit einverstanden erklärt (pag. 259) hat, verfügte der Verfahrensleiter am 28. August 2023 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 260 f.).