2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 15. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 207). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil, datierend vom 30. Mai 2023, zu (pag. 213 ff.). Am 22. Mai 2023 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft vollumfängliche Berufung (pag. 244 f.). Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, teilte am 19. Juni 2023 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie Anschlussberufung (pag. 252).